AGB

Döco Kunststoffbeschichtung GmbH & Co KG, Blankensteinstraße32, 32257 Bünde
Telefon 05223/12096 Telefax 05223/12097

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB )

1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser AGB erstreckt sich sachlich auf das Pulverbeschichten von allen zu beschichtenden Materialien. Formell erstreckt er sich auf alle Angebote, Aufträge und Vereinbarungen. Durch die Auftragserteilung oder die Anlieferung der zu beschichtenden Teile werden sie anerkannt. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Angebote sind freibleibend
2.2 Alle Angebote und Preise verstehen sich ab Werk des Auftragnehmers zuzüglich Mehrwertsteuer.
2.3 Zahlung ist, sofern nicht anders vereinbart,sofort netto fällig. ( Lohnarbeit ). Wechsel werden nur nach Vereinbarung angenommen.
2.4 Ändern sich nach Auftragsannahme entscheidende Kostenfaktoren, ist der Auftragnehmer berechtigt, schriftlich eine Preisanpassung zu fordern. Erfolgt keine Einigung über die Preisanpassung, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% der überfälligen Rechnungssumme pro angefangenen Monat zu berechnen. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, werden alle offenstehenden Rechnungen sofort fällig.
2.6 Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn sein Anspruch vom Auftragnehmer anerkannt oder rechtswirksam ist.
2.7 Teillieferung mit getrennter Berechnung ist zulässig.

 

3. Auftragserteilung und –durchführung
3.1 Inhalt und Umfang der Leistungen richten sich nach dem Inhalt der vom Auftraggeber erteilten Bestellung. Liefert der
Auftraggeber mehr Material oder andersgeartetes Material zur Bearbeitung an als in vorangegangenen Auftragsverhandlungen
Angegeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Material als Auftragsumfang anzusehen. Sollte sich dabei herausstellen,
dass die vereinbarten Bedingungen zur Ausführung des Auftrages ( z.B. Preise, Lieferzeit ) nicht ein gehalten werden können,
ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hiervon vor Ausführung der Arbeiten in Kenntnis zu setzen.
Lieferverzögerungen infolge solcher Unstimmigkeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2 Wird das Material durch andere als den Auftraggeber ( Dritte ) zur Bearbeitung angeliefert, gilt der Dritte als Erfüllungsgehilfe
des Auftraggebers.
3.3 Lieferfristen bestimmen nur ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk nach völliger Klarstellung aller erforderlichen
Auftragskomponenten. Verbindliche Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden. Bei Betriebsstörung irgendwelcher
Art, auch infolge Zulieferung durch Dritte, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Störung.

 

4. Anlieferung, Verpackung und Versand
4.1 Die Anlieferung der zu bearbeitenden Teile hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung beim Entladen ausgeschlossen ist. Der
Auftragnehmer haftet insofern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.2 Lieferungen erfolgen ab Werk des Auftragnehmers.
4.3 Sofern nicht eine Verpackungsart durch den Auftraggeber vorgeschrieben wird, trifft der Auftragnehmer die Entscheidung, ob und wie die bearbeiteten Teile verpackt werden., nach eigenem Ermessen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden ist jedoch ausgeschlossen.

 

5. Anforderung an zu beschichtende Teile
5.1 Die Teile müssen aufgehängt werden können.
5.2 Da die Vorbehandlung der Teile im Sprühverfahren abläuft, müssen diese so gestaltet sein, dass alle zu beschichtenden Flächen von der Sprühbehandlung erfasst werden können. Verdeckt liegende Stellen können daher nicht fehlerfrei beschichtet werden. Dies gilt insbesondere für Hohlräume.
5.3 Die Teile müssen so aufgehängt werden können, dass die Vorbehandlungsmedien problemlos abfließen können.

 

6. Gewährleistung
6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet eine einwandfreie Ausführung aller ihm übertragenen Beschichtungsarbeiten nach den Regeln
Der Elektrostatischen Pulverbeschichtung mit entsprechender Vorbehandlung.
6.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang.
6.3 Die Gewährleistungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Vorschriften über Werkleistungen.

 

7. Einschränkung der Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistung erstreckt sich auf den Verbleib der beschichteten Teile unter normalen
Innenraumbedingungen. Der Angriff aggressiver Gase oder flüssigen Medien sowie mechanischer Einwirkungen und das Einsetzen der Teile wo diese der Freibewitterung ausgesetzt sind entbindet den Auftragnehmer von der Gewährleistung.
7.2 Für Teile die ins Ausland geliefert werden sollen, setzt die Übernahme der Gewährleistung eine
Formelle Abnahme durch den Auftraggeber bei Gefahrenübergang voraus.

7.3 Für Pulverbeschichtungen auf Stahl- oder verzinkten Stahlteilen gibt es keine normierten Richtlinien und Prüfbedingungen wie
Etwa für Aluminium. Sollte dennoch nach bestimmten Richtlinien beschichtet und geprüft werden, sind vor Ausführung der Arbeiten die entsprechenden Parameter zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festzulegen.

 

8. Mängel
Als Mängel gelten nicht, sofern nicht schriftlich anders vereinbart,
a) abweichende Vorstellung vom Glanzgrad
b) Fehlerscheinungen aufgrund von Eigenarten in der Oberfläche der beschichteten Teile wie z.B. solche infolge von Poren in Schweißnähten, Spalten und Doppelungen, Eigenspannungen im Werkstück, Signierungen und nicht entfernte Laserkanten ,
aufgebaute Schweißnähte, Riefen, Pickel, und Kantspuren.
c) Fehlerscheinungen, die durch Feuerverzinken entstanden sind, ohne dass sie für den Feuerverzinker Mängel im rechtlichen
Sinne darstellen, wie z.B. Hartzinkpickel, Nachläufer, Zinkbärte, Abdrücke oder Klebestellen der Anschlag oder Transporthilfsmittel.
d) Fehlerscheinungen, die auf Nichtbeachtung der unter 5. genannten Voraussetzungen beruhen.
e) Fehlerscheinungen, die auf Verunreinigung der Teile durch Kleber, Klebebandreste, Asche. Schlacke, harzige Öle und Silikon sowie Schweißungen, Nietungen, Rost, Weißrost, und nicht auf Anhieb erkennbare Schutzanstriche beruhen.
Feuerverzinkte Teile müssen nachweisbar nach Din 50976-t Zn k (Das k steht für keine Nachbehandlung) verzinkt sein.
f) Überschreitungen der Mindestschichtdicke von 60my.
g) Formveränderungen von Blechen und Kantblechen unter 2mm Blechstärke, insbesondere Blechstreifen.
h) Mit Nasslack ausgebesserte Aufhängestellen.
i) Oberflächenstörungen aufgrund von Doppelbeschichtungen wenn die Teile vom Auftraggeber bereits beschichtet
Angeliefert wurden.

 

9) Mängelrüge
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet die vom Auftragnehmer beschichteten Teile unverzüglich auf erkennbare Mängel zu
Überprüfen. Mängelrügen die später geltend gemacht werden, können nicht anerkannt werden.
2. Mängel, die bei Gefahrenübergang nicht erkennbar waren, jedoch noch innerhalb der Gewährleistung erkannt wurden,
sind unverzüglich nach deren Erkennung schriftlich mitzuteilen.
3. Durch unberechtigte Mängelrügen entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

10) Folgen der Mängelrüge
1. Im Falle berechtigter Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist
Verpflichtet. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf das Vierfache des Nettowerts der Beschichtung der mit Mängeln behafteten Teile.
2. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz und Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.

 

11) Haftung für Silikonverwendung
Silikonreste auf zu beschichtenden Teilen können die Produktion stilllegen. Dem Auftraggeber muß daher die
Verantwortung dafür auferlegt werden, dass die zu beschichtenden Teile absolut silikonfrei sind. Für eventuelle Schäden
haftet der Auftraggeber.

 

12) Rechtsanwendung
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht
2. Gerichtsstand ist Bünde

 

13) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren,
so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.